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Satzung vom 25. Juni 2015

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Freiburg i.Br.. Sie verwendet im Rechtsverkehr den Namen
Deutsches Rotes Kreuz Stiftung Freiburg

§ 2 Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die ideelle und finanzielle Förderung des DRK Kreisverbandes Freiburg e.V.. Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Freiburg e.V. ist eine steuerbegünstigte Körperschaft des Privatrechts und verwirklicht insbesondere die folgenden Zwecke

Die Zwecke werden insbesondere verfolgt durch die Beschaffung von Mitteln durch Zustiftungen, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für die geförderten Zwecke dienen.
Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. Soweit nicht in dieser Satzung festgelegt, soll im Einzelnen der Vorstand entscheiden, auf welche Weise der Zweck der Stiftung zu verwirklichen ist.

§ 3 Einbindung, Kennzeichen

1) Die Stiftung ist eine Einrichtung des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband Freiburg e.V.. Durch Einbindung in die Gesamtorganisation des DRK nach Maßgabe dieser Satzung ist sie ein Teil der nationalen Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland.

2) Die Stiftung bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Halbmondbewegung: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Diese Grundsätze sind für die Stiftung verbindlich.

3) Die Stiftung führt als besonderes Kennzeichen das völkerrechtliche anerkannte Wahrzeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund.

4) Bestimmungen, durch die von den zuständigen Organen satzungsgemäß einheitliche Regelungen im DRK mit Verbindlichkeit für alle Mitgliedsverbände geschaffen werden, und solche Bestimmungen, die der DRK-Landesverband Badisches Rotes Kreuz e.V. satzungsgemäß mit Verbindlichkeit für alle Kreisverbände erlässt, sind auch für die Stiftung verbindlich, soweit sie nicht den Regelungen der §§ 1 bis 5 und 11 dieser Satzung in einer Weise widersprechen, dass sie den Stiftungszweck, den dauerhaften Bestand der Stiftung und des Stiftungsvermögens oder die Gemeinnützigkeit der Stiftung gefährden bzw. stiftungsrechtlichen Regelungen oder Anordnungen, Vorgaben usw. der Stiftungsaufsicht nicht entsprechen.

§ 4 Gemeinnützigkeit / Mildtätigkeit

1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige (§ 52 AO) und mildtätige Zwecke (§ 53 AO) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist eine Förderstiftung im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, die ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtungen verwendet.

2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder der Organe erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 5 Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr

1) Das Vermögen der Stiftung besteht mit Anwachsungserwartung im Zeitpunkt der Errichtung aus dem der Stiftung im Rahmen des Stiftungsgeschäftes übertragenen Geldbetrages von Euro 50.000,00. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen kaufmännisch sinnvoll zu verwalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Nicht zulässig sind Spekulationsgeschäfte aller Art. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

2) Die Erträge aus den Vermögenswerten aus Abs. 1 sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken. Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen anzunehmen. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu.

3) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 6 Stiftungsorgane

1) Organ der Stiftung ist der Vorstand.

2) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Sie erhalten eine monatliche Tätigkeitsvergütung bzw. pauschale Aufwandsentschädigung, wenn und soweit die Mitglieder des Vorstands dies einstimmig beschlossen haben. Die monatliche Tätigkeitsvergütung bzw. Aufwandsentschädigung muss dem voraussichtlichen Tätigkeitsumfang des jeweiligen Vorstandsmitglieds entsprechen (Verhältnismäßigkeit) und darf die für geringfügig Beschäftigte jeweils geltende Entgeltgrenze (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) nicht übersteigen.

§ 7 Vorstand

1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus mindestens 5, höchstens 7 natürlichen Personen. Seine Mitglieder werden vom Aufsichtsrat des DRK Kreisverbandes Freiburg e.V. für 4 Jahre gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig; ebenso Abberufung aus wichtigem Grund.

2) Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden zunächst auf die Dauer der Amtsperiode des DRK-Kreisverbandes Freiburg e.V. bestellt. Im Anschluss wird, analog der Amtszeit des Aufsichtsrates des DRK-Kreisverbandes Freiburg e.V. für die Dauer von vier Jahren der Vorstand gewählt.

3) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu Bestellung ihres Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vor der Bestellung eines Nachfolgers endgültig aus, so können in der Zwischenzeit unaufschiebbare Maßnahmen von den verbleibenden Mitgliedern gemeinsam getroffen werden.

4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt.

2) Der Vorstand hat die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung sparsam und wirtschaftlich so zu verwalten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  2. die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel,
  3. die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die Rechnungsführung.
  4. Für die laufende Geschäftsführung kann der Vorstand ein Mitglied des Vorstandes

des DRK Kreisverbandes Freiburg e.V. bestellen, im Einzelfall kann Vertretungsbefugnis erteilt werden.

§ 9 Beirat

1) Der Stiftungsvorstand beruft einen Beirat, dem Vertreter der öffentlichen Jugend- und Sozialarbeit in der Stadt Freiburg und im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald angehören. Dem Beirat sollen ferner Personen angehören die durch Zustiftungen zur Mehrung des Stiftungsvermögens in erheblichem Umfang beigetragen haben. Der Beirat hat keine Organstellung.

2) Die Amtszeit des Beirates beträgt 4 Jahre. Wiederholte Bestellung ist möglich.

3) Der Beirat berät den Stiftungsvorstand bei allen wichtigen Fragen der Stiftung.

4) Der Beirat wird mindestens einmal im Jahr vom Stiftungsvorstand zu einer Sitzung eingeladen.

5) Der Beirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit für die Dauer seiner Amtszeit einen Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.

6) Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden einberufen, der Ort und Zeit der Sitzung mit den übrigen Mitgliedern abstimmt.

7) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Beschlussregelungen

1) Der Vorstand wird vom jeweiligen Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

2) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder des Vorstandes damit einverstanden sind.

§ 11 Satzungsänderung, Zusammenlegung, Auflösung

1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Änderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann der Vorstand der Stiftung mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller Mitglieder einen neuen Zweck bestimmen, der den Vorschriften der §§ 52 und 53 AO zu entsprechen hat.

2) Gleiches gilt für die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung.

3) Sonstige Satzungsänderungen können mit einer einfachen Mehrheit der Stimmen beschlossen werden, wenn dies insbesondere wegen geänderter Verhältnisse unter Beachtung des Stifterwillens dem Interesse der Stiftung dient.

4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Freiburg e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für einen gemeinnützigen Zweck zu verwenden hat, der den Stiftungszwecken gemäß § 2 möglichst nahe kommt.

§ 12 Ordnungsmaßnahmen

1) Stellt das Präsidium des DRK e.V. fest, dass die Stiftung

Stiftungsvorstandes und im Benehmen mit dem Präsidialrat die Stiftung anordnen, dass die Stiftung innerhalb einer zu setzenden Frist das Erforderliche veranlasst. Folgt die Stiftung der Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann das Präsidium des DRK e.V. der Stiftung das Recht zum Führen des Namens und Wahrzeichen des Roten Kreuzes in der Öffentlichkeit entziehen.

2) Stellt das Präsidium des DRK-Landesverbandes Badisches Rotes Kreuz e.V. fest, dass die Stiftung

kann es nach Anhörung des Stiftungsvorstandes im Benehmen mit dem Präsidium des Landesverbandes anordnen, dass die Stiftung innerhalb einer zu setzenden Frist das Erforderliche veranlasst. Folgt die Stiftung der Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann das Präsidium des Landesverbandes das Präsidium des DRK e.V., unbeschadet weiterer Maßnahmen, ersuchen, der Stiftung das Recht zum Führen des Namens und des Wahrzeichen des Roten Kreuzes zu entziehen.

§ 13 Eilmaßnahmen

1) Gefährdet die Stiftung wichtige Interessen des DRK oder der Internationalen Rotkreuz- und Halbmondbewegung, kann bei Gefahr im Verzuge der Präsident des DRK e.V., der Stiftung unmittelbar Weisung erteilen, um die drohende Verletzung der Interessen abzuwenden. Der Präsident soll, bevor er tätig wird, den Vorstand der Stiftung hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald das Präsidium zur Beschlussfassung zusammengetreten ist. Folgt die Stiftung den Weisungen nicht unverzüglich, kann der Präsident, unbeschadet weiterer Maßnahmen, der Stiftung das Recht zum Führen des Namens und des Wahrzeichens des Roten Kreuzes zu entziehen.

2) Gefährdet die Stiftung wichtige Interessen des DRK-Landesverbandes Badisches Rotes Kreuz e.V., kann bei Gefahr im Verzuge der Präsident des DRK-Landesverbandes Badisches Rotes Kreuz e.V., der Stiftung unmittelbar Weisung erteilen, um die drohende Verletzung der Interessen abzuwenden. Der Präsident soll, bevor er tätig wird, den Vorstand der Stiftung hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald das Präsidium des Landesverbandes zur Beschlussfassung zusammengetreten ist. Folgt die Stiftung den Weisungen nicht unverzüglich, kann der Präsident des DRK-Landesverbandes Badisches Rotes Kreuz e.V. den Präsidenten des DRK e.V. ersuchen, der Stiftung das Recht zum Führen des Namens und des Wahrzeichens des Deutschen Roten Kreuzes zu entziehen.

3) Der Präsident des DRK-Landesverbandes Badisches Rotes Kreuz e.V. kann jederzeit eine Sonderprüfung veranlassen, welche die Einhaltung von Gesetz und Satzung durch den Stiftungsvorstand insbesondere hinsichtlich des Finanzgebarens kontrolliert. Hiermit kann er den Landesschatzmeister, die Revisoren des Landesverbandes oder einen vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer beauftragen. Hierfür entstehende Kosten trägt die Stiftung im Fall einer dadurch festgestellten Gesetzes- oder Satzungsverstoßes in voller Höhe, andernfalls zur Hälfte.

§ 14 Schiedsgericht

1) Rechtsstreitigkeiten zwischen der Stiftung und anderen Verbänden, Organisationen oder Einrichtungen des DRK im Bereich des DRK-Landesverbandes Badisches Rotes Kreuz e.V. werden durch das beim DRK-Landesverband Badisches Rotes Kreuz e.V. gebildete Schiedsgericht entschieden.

2) Rechtsstreitigkeiten zwischen der Stiftung und anderen Verbänden, Organisationen oder Einrichtungen des DRK außerhalb des DRK-Landesverbandes Badisches Rotes Kreuz e.V. werden durch das Bundesschiedsgericht des DRK e.V. entschieden.

3) Die Rechtsstreitigkeiten werden von den Schiedsrichtern nach der Schiedsordnung des DRK in der jeweiligen gültigen Fassung entschieden. Die jeweils gültige Schiedsordnung ist Bestandteil dieser Satzung, die zurzeit gültige Schiedsordnung ist dieser Satzung als Anlage beigefügt.

4) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich, insbesondere stiftungsrechtlich, zulässig ist und die Stiftungsaufsicht keine anderen Weisungen erteilt.

5) Die Anrufung des Schiedsgerichts hat keine aufschiebende Wirkung. Vorstehende Regelungen gelten nicht für das gerichtliche Mahnverfahren.


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